Riester Rente Wohneigentum
Die Eigenheimrente, auch Wohn-Riester genannt, bezieht die eigene Wohnimmobilie in die private Rentenversicherung mit ein. Als Riester Rente Wohneigentum gelten Wohnungen in dem eigenen Haus, Eigentumswohnungen, Genossenschaftswohnungen oder ein lebenslanges oder eigentumsähnliches Dauerwohnrecht. Die Wohnung muss natürlich von dem Zulageberechtigten selbst bewohnt werden. Das Rentenmodell setzt sich aus zwei verschiedenen Förderansätzen zusammen. Als erstes besteht die Möglichkeit, für diejenigen die einen Riester-Vertrag besitzen, bis zu 100 % des angesparten Vermögens in einen Kauf oder Bau einer eigenen Immobilie zu investieren. Die Anschaffung oder die Herstellung der Immobilie muss dabei in unmittelbarem zeitlichen Abstand zur Auszahlung erfolgen. Die zweite Möglichkeit ist, dass die für ein Darlehen eingesetzten Tilgungsleistungen steuerlich gefördert werden. Die Bedingungen hierbei sind, dass das Darlehen zur Anschaffung beziehungsweise Herstellung einer eigenen Immobilie genutzt wurde und dass die Darlehenstilgung auf den eigenen Darlehensvertrag spätestens bis zum 68. Lebensjahr abgeschlossen sein soll.
Es gibt drei mögliche begünstigte Darlehensverträge, zum einen den reinen Darlehensvertrag, zum anderen einen Bausparvertrag, also eine Kombination aus Sparvertrag und Darlehensoption, und als letztes das Vorfinanzierungsdarlehen, also meist ein Bausparkombivertrag.
Der Nachteil an einem Riester Rente Wohneigentum ist, dass bei Verkauf oder Vermietung der Immobilie die Förderungen zurückgezahlt werden müssen. Ausnahmen stellen die direkte Investition der Erlöse in die Riester Rente oder in ein neues Riester Rente Wohneigentum dar. Während einer berufsbedingten Abwesenheit und der Beabsichtigung die Selbstnutzung spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres wieder anzutreten, müssen die Förderbeträge nicht zurückgezahlt werden.
Dieser Beitrag wurde am 24.1.2010 zugesandt von Marion:
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